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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Für alle Angebote und Lieferungen von Craneparts Nagl GmbH (im Folgenden
Craneparts genannt) die ab dem 1. April 2023 vereinbart werden, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass Craneparts diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Craneparts und dem Kunden, aber nur im Geschäftsverkehr mit Personen, die keine Verbraucher im Sinn des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG.


II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von Craneparts sind freibleibend, der Vertrag kommt erst durch eine auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung von Craneparts zustande.
2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 861 ABGB zu qualifizieren, so ist der Kunde 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn Craneparts die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Vertrag kommt auch dann zustande, wenn die Lieferung erst nach Fristablauf erfolgt ist, sofern der Kunde die Ware nicht unverzüglich zurücksendet.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Craneparts zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag und in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abschließend niedergelegt.
4. Sämtliche Angaben in Unterlagen von Craneparts, z.B. in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produktspezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als Garantien. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Bei Übernahme einer Neugeräte- Garantie treten die Rechte des Kunden aus den Neugeräte-Garantiebedingungen neben seine
gesetzlichen Rechte und seine Rechte aus diesen Geschäftsbedingungen.
5. Sofern Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschläge, die Craneparts dem Kunden übermittelt, urheberrechtlich geschützt sind, so räumt Craneparts dem Kunden daran keine Nutzungsrechte ein. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Craneparts einholen.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den Vertragsverhältnissen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Craneparts.


III. Preise
1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen.
2. Vom Kunden gewünschte oder von Craneparts für notwendig gehaltene Verpackungs- sowie Lieferkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten für einen eventuellen Rücktransport der Verpackung zu Craneparts trägt der Kunde. Leihverpackungen hat der Kunde zurückzugeben.
3. Wünscht der Kunde eine Lieferung erst nach mehr als 3 Monaten ab Vertragsschluss, behält sich Craneparts das Recht vor, die vereinbarten Preise bei Kostenänderungen, die nach Vertragsabschluss und während des Herstellungsprozesses aufgetreten sind, insbesondere bedingt durch Tarifverträge und Materialpreisänderungen und deren Entstehen sie nicht zu vertreten hat, die ihr jedoch nachweislich entstanden sind, zu erhöhen oder herabzusetzen.
4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen des Preises, die auf eine vereinbarte Fremdwährung oder einen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro eintreten, sind vom Kunden zu tragen.
5. Bei Reparaturverträgen wird ein von Craneparts erstellter Kostenvoranschlag dem Reparaturvertrag nur dann zu Grunde gelegt, wenn die Auftragserteilung innerhalb von drei Wochen nach Abgabe des Kostenvoranschlages erfolgt.


IV. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nichts anders vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Abholung, ist die Forderung spätestens zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung durch Craneparts und des Rechnungszuganges fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung bei Craneparts eingeht.

2. Im Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden ist Craneparts berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 3%, im Fall eines schuldhaften Zahlungsverzugs jedoch Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrechnen.
3. Der Kunde ist bei Zahlungsverzug weiters verpflichtet, Craneparts zusätzlich zu den anfallenden Zinsen pro erfolgter Mahnung einen Betrag in der Höhe von € 10,- zu zahlen.
4. Craneparts behält sich das Recht vor, einen allenfalls höheren vom Kunden verschuldeten Verzugsschaden geltend zu machen.
5. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Craneparts ist auch berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen, wenn nach Vertragsschluss beim Kunden Vermögensverschlechterungen auftreten bzw. erstmalig zu Tage treten oder wenn Craneparts hiervon nach Vertragsschluss erstmals Kenntnis erhält, dadurch die Restforderung gefährdet erscheint und Craneparts den Kunden zuvor erfolglos aufgefordert hat, angemessene Sicherheit zu leisten.
6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


V. Lieferung und Verzug
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist die Lieferzeit erforderlichenfalls neu festzulegen. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der
eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Craneparts die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von Craneparts verlassen hat oder Craneparts dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
4. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik) sowie andere, von Craneparts nicht zu vertretende Umstände, die Craneparts vorübergehend an der Lieferung hindern oder diese erheblich erschweren, berechtigen Craneparts, den Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Anderweitige Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Behinderung von nicht absehbarer Dauer, so ist auch Craneparts nach Ablauf von vier Monaten zum Rücktritt berechtigt.
5. Holt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab oder wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Kunden verzögert, kann Craneparts einen Monat, nachdem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist, vom Kunden den Ersatz der durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Anspruch von Craneparts auf Ersatz der darüber hinausgehenden Mehrkosten für das Angebot, die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware bleibt davon unberührt.
6. Craneparts ist zudem berechtigt, nachdem dem Kunden eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt wurde und wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt Craneparts zurück, besteht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug nicht zu vertreten. Verfügt Craneparts nach erfolgloser Fristsetzung zur Annahme anderweitig über die Ware, hat der Kunde die mit der Lieferung von Ersatzware verbundene Verzögerung in Kauf zu nehmen. Im Falle einer Verzögerung von unangemessener Dauer ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

VI. Gefahrübergang und Versand
1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Craneparts in A-4844 Regau
2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Craneparts weitere Leistungen, wie die Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat oder wenn Craneparts die Versandkosten trägt.
3. Bei Selbstabholung – auch durch Dritte – geschieht die Sicherung und der Transport der Ware auf eigene Gefahr des Kunden.

4. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
5. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann die Ware von Craneparts gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

6. Bei Reparaturverträgen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden im Betrieb von Craneparts, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Kunden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

7. Bei Reparaturverträgen ist der Kunde vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verpflichtet, den Auftragsgegenstand spätestens eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung bei Craneparts abzuholen. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, kann Craneparts den Ersatz der durch die Aufbewahrung des Auftragsgegenstandes entstehenden Kosten verlangen.

8. Wird der Auftragsgegenstand bei Reparaturverträgen auf Wunsch des Kunden durch Craneparts oder einen von Craneparts beauftragten Dritten am Sitz des Kunden oder an einem anderen Ort ausgeliefert, so trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten des Transports. Das Gleiche gilt im Falle der Abholung des Auftragsgegenstandes beim Kunden.
VII. Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden
1. Craneparts hat das Recht, die Ware zurückzuhalten, wenn sich die Vermögenslage des Kunden nach
Vertragsabschluss erheblich verschlechtert hat oder eine solche Verschlechterung zu befürchten ist oder wenn Craneparts nach Vertragsabschluss von einer solchen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Kunden Kenntnis erlangt und die Ansprüche von Craneparts dadurch gefährdet werden. Das Leistungsverweigerungsrecht von Craneparts entfällt, wenn der Kunde den Kaufpreis gezahlt oder in Höhe des Kaufpreises Sicherheit geleistet hat.
2. Liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 1 vor, hat Craneparts zudem das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dies gilt jedoch nur, wenn Craneparts dem Kunden zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um für alle fälligen Forderungen angemessene Sicherheit zu leisten, und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist.


VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware von Craneparts (darunter fallen insb auch im Rahmen von Reparaturen eingebaute Ersatzteile, Aggregate und Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von Craneparts.
2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist jede Übergabe der Vorbehaltsware an Dritte oder jede sonstige Verfügung darüber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Craneparts zulässig. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist insb nur dann zulässig, wenn der Kunde diese Craneparts rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw der Firma, der genauen Geschäftsanschrift und der aktuellen Kontaktdetails des Käufers bekannt gibt und Craneparts der Weiterveräußerung zustimmt. Im Fall der Zustimmung von Craneparts gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt an Craneparts abgetreten und ist Craneparts jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.
3. Der Kunde ist berechtigt, die an Craneparts abgetretenen Kaufpreisforderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er ist jedoch verpflichtet, den eingezogenen Erlös in der Höhe umgehend an Craneparts abzuführen, in welcher der Kaufpreis für die Ware noch offen ist. Craneparts ist berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, sobald der Kunde gegenüber Craneparts in Zahlungsverzug gerät.
4. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwirbt Craneparts an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihr gelieferten Ware. Dasselbe gilt für eine Verbindung der Ware mit einem anderen Gegenstand, die nicht mehr oder nur mit wirtschaftlich untunlichen Maßnahmen aufgelöst werden könnte.

5. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und zu verwahren sowie erforderliche und übliche Inspektions-, Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Risiken zu versichern, gegen die die Vorbehaltsware nach ihrer Art üblicherweise versichert wird. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, ist Craneparts berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.

7. Der Kunde hat Craneparts Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Wege der Pfändung oder der Beschlagnahme, umgehend schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist,

Craneparts die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Exzindierungsklage gem § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde Craneparts für den daraus entstandenen Schaden.
IX. Gewährleistung
1. Die in den von Craneparts überlassenen Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen) enthaltenen Maß- und Gewichtsangaben sind nur Circa-Angaben und stellen keine Eigenschaften gemäß § 922 Abs 1 ABGB dar, die zur Gewährleistung berechtigen, es sei denn Craneparts hat sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Craneparts haftet nicht für seine öffentlichen Äußerungen sowie öffentlichen Äußerungen des Herstellers oder seiner Gehilfen, die sich auf Eigenschaften der gelieferten Ware beziehen, wenn und soweit der Kunde nicht nachweisen kann, dass diese Äußerungen seine Kaufentscheidung beeinflusst haben, oder wenn Craneparts die Äußerungen nicht kannte und nicht kennen musste oder die Äußerungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits berichtigt waren.
2. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Craneparts’s bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderung dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen von Craneparts zumutbar ist.
3. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und Craneparts Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Versäumt es der Kunde, den Mangel innerhalb dieser Frist anzuzeigen, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Mängel, welche auch bei sorgfältiger
Untersuchung der Ware nicht entdeckt werden konnten, sind Craneparts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die gelieferte Ware auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
4. Ist die gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, so ist Craneparts abweichend von § 932 Abs 1 ABGB berechtigt, nach ihrer Wahl, neu zu liefern (Austausch) oder den Mangel zu beseitigen (Verbesserung). Wenn die Mängelrüge des Kunden zu Unrecht erfolgte, ist Craneparts berechtigt, die im Rahmen der Überprüfung der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
5. Schlägt die Verbesserung oder der Austausch fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz hat Craneparts nur nach Maßgabe von Ziff. XI. zu leisten. Von einem Fehlschlagen der Verbesserung ist auszugehen, wenn der Mangel nach drei Verbesserungsversuchen von Craneparts nicht beseitigt worden ist. Tritt ein Mangel, der zunächst von Craneparts beseitigt worden ist, nach Ablauf von 14 Tagen nochmals auf, gilt der nächste Verbesserungsversuch als neuer Versuch im Sinne des vorstehenden Satzes.
6. Craneparts haftet nicht für geringfügige Mängel. Geringfügig sind solche Mängel, die die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware oder, für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder, für den Fall dass eine solche nicht vereinbart worden ist, die gewöhnliche Verwendung der Ware nur unerheblich beeinträchtigen und/oder der Mangel in Kürze von selbst verschwindet und/oder vom Kunden selbst mit nur unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann. § 928 ABGB bleibt unberührt.
7. Bei Reparaturaufträgen sind Mängel der Reparaturleistung gleichfalls vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Feststellung Craneparts anzuzeigen. Craneparts ist in diesem Fall zur Verbesserung verpflichtet. Schlägt die Verbesserung fehl, ist der Kunde berechtigt, den Vergütungsanspruch zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Von einem Fehlschlagen der Verbesserung ist auszugehen, wenn der Mangel nach drei Verbesserungsversuchen von Craneparts nicht beseitigt worden ist. Schadensersatz hat Craneparts auch dann nur nach Maßgabe von Ziffer XI. zu leisten.

8. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung bzw. Abnahme der Sache. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. X. Entschädigung von Craneparts bei vorzeitiger Vertragsbeendigung durch den Kunden

Wird der Vertrag durch den Kunden im Einvernehmen mit Craneparts storniert, bevor die nach dem Vertrag zu liefernde Sache an den Kunden übergeben wurde oder ihm die Versandbereitschaft angezeigt wurde, hat Craneparts einen Anspruch auf Erstattung der bis zur Stornierung durch die Vertragsdurchführung entstandenen Aufwendungen.

XI. Haftung und Schadensersatz

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden und auf Ersatz des entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Fall von vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von Craneparts oder wenn der Schadensersatzanspruch des Kunden auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Wege der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung von Craneparts auf den Ersatz von typischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2. Eine etwaige Haftung aufgrund von zwingenden Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.
XII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit davon unberührt. Eine solche Klausel wird durch eine wirksame Regelung ersetzt, die der bisherigen Klausel wirtschaftlich am Nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall des Vorliegens einer Regelungslücke.

XIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht 1. Gerichtsstand ist beim Landesgericht Wels.

1. Es gilt die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Craneparts Nagl GmbH sachlich zuständigen Gerichts als vereinbart (derzeit 4844 Regau).
Die Craneparts Nagl GmbH ist aber auch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichem Gerichtsstand zu klagen.

2. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.

Stand: 1. April 2023